Art. 79 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Gratisspiele und Gratisspielguthaben
Art. 79 VGS · Gratisspiele und Gratisspielguthaben
Gratisspiele und Gratisspielguthaben ermöglichen es den Spielerinnen und Spielern, kostenlos an Geldspielen teilzunehmen.
Die ESBK erlaubt den Spielbanken und die interkantonale Behörde erlaubt den Veranstalterinnen von Grossspielen die Gewährung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Modalitäten der Werbeaktion sind mit den Zielen des Gesetzes vereinbar. b. Die Gratisspiele oder Gratisspielguthaben richten sich nicht an Minderjährige oder an gefährdete oder gesperrte Personen. c. Die Gratisspiele oder Gratisspielguthaben werden nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben den Spielerinnen und Spielern auf klare und transparente Weise kommuniziert.
Die ESBK erlaubt die Gewährung von Gratisspielguthaben in landbasierten Spielbanken, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Gesamtbetrag der finanzierten Einsätze pro Spieltag und Kundin oder Kunde beträgt nicht mehr als 200 Franken. b. Die Gewährung des Guthabens ist nicht mit der Bezahlung eines Eintritts oder einer anderen Gegenleistung verbunden.
Die Spielbanken führen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben eine separate Rechnung.