Art. 77 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Werbeverbot
Art. 77 VGS · Werbeverbot
Als irreführend gelten insbesondere Werbebotschaften, die verzerrende Angaben zu Gewinnchancen oder möglichen Gewinnen machen oder den Eindruck vermitteln, dass: a. Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften der Spielerin oder des Spielers die Gewinnchance beeinflussen, ohne dass dies aufgrund der Art des Spiels zutrifft; b. die Gewinnchancen durch längeres oder häufigeres Spiel gesteigert werden; c. Geldspiele ein geeignetes Mittel sind, um finanzielle oder persönliche Probleme zu lösen; d. die Teilnahme an Geldspielen eine Alternative zum Erwerbsleben ist; e. die vermehrte Teilnahme an Geldspielen ein geeignetes Mittel ist, um bereits erlittene Spielverluste auszugleichen.
Als aufdringlich gelten insbesondere: a. Telefonverkaufsaktivitäten; b. Verkaufsaktivitäten in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Werbeveranstaltungen, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden sind; c. persönlich adressierte Werbung über elektronische Kanäle ohne Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit; d. Werbung mittels Push-Meldungen auf der Grundlage elektronischer Standorterfassung eines mobilen Geräts der Spielerin oder des Spielers oder andere Formen von persönlich adressierter Werbung über elektronische Kanäle auf der Grundlage solcher Standorterfassungen.
Die Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit nach Absatz 2 Buchstabe c muss ohne technisch unnötige Hürden und ohne Einschränkung der Spielteilnahmemöglichkeiten angeboten und in angemessener Form kommuniziert werden.
Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute ist verboten.