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CH
Art. 76 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Indirekte Werbung
VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Art. 76 VGS · Indirekte Werbung
Werbung für Spiele, die keinen Einsatz erfordern oder nicht zur Ausschüttung von Gewinnen führen, unterliegt den Einschränkungen und Verboten nach Artikel 74 BGS, wenn: a. die Spiele von einer Veranstalterin angeboten werden, deren Hauptangebot aus Geldspielen besteht; b. der Zusammenhang zwischen Spielen ohne Spieleinsatz und -gewinn und Geldspielen derselben Veranstalterin für die Spielerin oder den Spieler ersichtlich ist.