Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.511 VGSOJAROGD CH

Art. 76 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Indirekte Werbung

VGS; 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 VGS · Indirekte Werbung

Werbung für Spiele, die keinen Einsatz erfordern oder nicht zur Ausschüttung von Gewinnen führen, unterliegt den Einschränkungen und Verboten nach Artikel 74 BGS, wenn: a. die Spiele von einer Veranstalterin angeboten werden, deren Hauptangebot aus Geldspielen besteht; b. der Zusammenhang zwischen Spielen ohne Spieleinsatz und -gewinn und Geldspielen derselben Veranstalterin für die Spielerin oder den Spieler ersichtlich ist.

← Art. 75 VGS Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Geldspiele im privaten Kreis Art. 77 VGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →