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CH
Art. 75 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die Strafverfolgungsbehörde
VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
Art. 75 VGS · Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die Strafverfolgungsbehörde
Die für Verstösse nach Artikel 25 a des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der interkantonalen Behörde die folgenden Informationen weiter: a. Angaben zur beschuldigten Person; b. den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung; c. Einvernahmeprotokolle; d. Angaben, die geeignet sind, künftige Manipulationen von Sportwettkämpfen zu verhindern.
Gefährdet die Weitergabe der Informationen den Zweck der Strafverfolgung, so erfolgt sie erst nach Abschluss des Verfahrens.