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Art. 74 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen an die interkantonale Behörde

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 74 VGS · Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen an die interkantonale Behörde

Die Organisationen und Behörden nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a geben Daten nach Artikel 73 Absatz 2 der interkantonalen Behörde weiter, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Manipulation von Sportwettkämpfen nötig ist.

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