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Art. 73 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die interkantonale Behörde

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 73 VGS · Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die interkantonale Behörde

Die interkantonale Behörde kann, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Manipulation von Sportwettkämpfen nötig ist, Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, wie folgt weitergeben: a. auf nationaler Ebene: an die Organisationen und Behörden nach Artikel 64 Absätze 2 und 3 BGS; b. auf internationaler Ebene: an die Stellen, die im Ausland als nationale Plattform dienen oder vergleichbare Aufgaben wahrnehmen.

Weitergegeben werden können Daten von: a. Spielerinnen und Spielern; b. Veranstalterinnen von Sportwetten; c. Sportwettkampfteilnehmerinnen und -teilnehmern und deren Betreuerinnen und Betreuern; d. weiteren natürlichen oder juristischen Personen, die an der Organisation, der Durchführung oder der Überwachung von Sportereignissen beteiligt sind.

Die interkantonale Behörde gibt Organisationen mit Sitz im Ausland nur Daten weiter, wenn die Gesetzgebung des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat, einen angemessenen Schutz nach Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 gewährleistet.

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