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CH
Art. 72 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Informationspflichten
VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
Art. 72 VGS · Informationspflichten
Die Veranstalterinnen bringen auf ihren Grossspielautomaten den Hinweis an, dass es sich um einen zugelassenen Automaten handelt.
Sie melden der interkantonalen Behörde die Standorte ihrer Grossspielautomaten und die für die Lokale nach Artikel 71 Absatz 1 verantwortlichen Personen. Sie melden überdies jedes Aufstellen, Entfernen und Auswechseln von Grossspielautomaten.
Die für die Lokale, in denen Grossspielautomaten aufgestellt sind, verantwortlichen Personen erteilen der interkantonalen Behörde alle Auskünfte, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.