Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.511 VGSOJAROGD CH

Art. 72 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Informationspflichten

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 72 VGS · Informationspflichten

Die Veranstalterinnen bringen auf ihren Grossspielautomaten den Hinweis an, dass es sich um einen zugelassenen Automaten handelt.

Sie melden der interkantonalen Behörde die Standorte ihrer Grossspielautomaten und die für die Lokale nach Artikel 71 Absatz 1 verantwortlichen Personen. Sie melden überdies jedes Aufstellen, Entfernen und Auswechseln von Grossspielautomaten.

Die für die Lokale, in denen Grossspielautomaten aufgestellt sind, verantwortlichen Personen erteilen der interkantonalen Behörde alle Auskünfte, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

← Art. 71 VGS Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Geldspiele im privaten Kreis Art. 73 VGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →