Art. 71 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Automatisiert durchgeführte Grossspiele
Art. 71 VGS · Automatisiert durchgeführte Grossspiele
Die Veranstalterinnen dürfen Grossspielautomaten nur an folgenden Orten aufstellen: a. in Spielbanken, die in ihrem Räumlichkeiten Geschicklichkeitsspiele durchführen oder Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten; b. an öffentlich zugänglichen Orten, an denen gegen Bezahlung ein Gastronomie- oder Unterhaltungsangebot zur Verfügung gestellt wird; oder c. in Spiellokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele.
Geräte, mit denen man ein Papierlos beziehen oder eine Teilnahme an einem Spiel, das nicht auf dem Gerät abgewickelt wird, absetzen kann oder mit denen man einen Gewinn feststellen oder auszahlen lassen kann (Selbstbedienungsgeräte), gelten nicht als Grossspielautomaten.
An Orten, die aus Sicht des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Jugendzentren, dürfen keine Grossspielautomaten aufgestellt werden.
Pro Ort nach Absatz 1 Buchstabe b ist folgende Anzahl Grossspielautomaten zulässig: a. zwei Grossspielautomaten, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängig ist (Geschicklichkeitsspielautomaten); b. zwei Grossspielautomaten, die nicht unter Buchstabe a fallen.
In Spiellokalen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen nur Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden.
Pro Spiellokal nach Absatz 1 Buchstabe c sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig. Die Kantone können in rechtsetzender Form einen tieferen Höchstwert festlegen.
Die Einschränkungen nach diesem Artikel gelten nicht für Geschicklichkeitsspielautomaten, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Der Einsatz beträgt höchstens fünf Franken. b. Der Gewinn besteht aus Sachpreisen von geringem Wert. c. Der maximale Gewinn entspricht höchstens dem Zwanzigfachen des Einsatzes. d. Eine Spieleinheit dauert mindestens 25 Sekunden.