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Art. 68 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Separate Erfolgsrechnung für Annexbetriebe

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 68 VGS · Separate Erfolgsrechnung für Annexbetriebe

Die Spielbank führt für jeden ihrer Annexbetriebe eine separate Erfolgsrechnung.

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