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Art. 67 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online‑Spielbankenspielen

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 67 VGS · Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online‑Spielbankenspielen

Für die Durchführung von Online-Spielbankenspielen führt die Spielbank eine separate Erfolgsrechnung.

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