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Art. 65 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Informatiksicherheit der Online-Spiele

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 65 VGS · Informatiksicherheit der Online-Spiele

Das Informatiksicherheitsmanagement der Spielbank, die Online-Spiele durchführt, muss nach der Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten.

Die Spielbank darf Online-Spiele nur bei Lieferantinnen und Lieferanten beziehen, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

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