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Art. 53 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Überwachung in landbasierten Spielbanken

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 53 VGS · Überwachung in landbasierten Spielbanken

Die landbasierte Spielbank stellt jederzeit die Überwachung des Spielbereichs sicher, insbesondere die Überwachung der Spieltische und der automatisiert durchgeführten Geldspiele, um unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse zu verhindern oder frühzeitig zu erfassen.

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