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Art. 49 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Überprüfung der Identität

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 49 VGS · Überprüfung der Identität

Die Veranstalterin eröffnet das Spielerkonto, wenn sie überprüft hat, ob die Informationen der Spielerin oder des Spielers den Tatsachen entsprechen, und wenn die Anforderungen nach Artikel 47 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

Der Identitätsnachweis kann erbracht werden mit: a. der Kopie eines amtlichen Ausweises; b. einer elektronischen Identität; oder c. jedem anderen gleichwertigen Mittel, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassen wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

30.2008.48 · ti (Art. 49 cpv. 2 OGD)
Appeal Regarding Social Security Contribution Final Decision, Administrative Costs, and Delayed Justice
Justified the decision being made by a single Judge due to the case not raising principal legal questions.