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Art. 48 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Mindestangaben für die Eröffnung des Spielerkontos

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 48 VGS · Mindestangaben für die Eröffnung des Spielerkontos

Zur Eröffnung eines Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler der Veranstalterin mindestens folgende Informationen angeben: a. Name, Vorname; b. Geburtsdatum; c. Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse.

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