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Art. 46 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Datenbearbeitung

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 46 VGS · Datenbearbeitung

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, insbesondere zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei, bearbeitet die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen folgende Daten: a. Daten, die beim Eintritt in eine Spielbank sowie bei der Online-Registrierung der Spielerinnen und Spieler erhoben werden; b. Daten über das Spielverhalten und die Finanztransaktionen der Spielerinnen und Spieler; c. Daten über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation der Spielerinnen und Spieler; d. Daten über die Sperre von Spielerinnen und Spielern.

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen darf diese Daten der Aufsichtsbehörde bekanntgeben.

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