Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.511 VGSOJAROGD CH

Art. 45 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Liquidität

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 VGS · Liquidität

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der entgegengenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingeht.

← Art. 44 VGS Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Geldspiele im privaten Kreis Art. 46 VGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →