935.511
VGSOJAROGD
CH
Art. 44 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Rechnungslegung
VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
Art. 44 VGS · Rechnungslegung
Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erstellt ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung.