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Art. 44 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Rechnungslegung

VGS; 5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen
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Art. 44 VGS · Rechnungslegung

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erstellt ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung.

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