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Art. 35 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Testverfahren

VGS; 3. Kapitel: Grossspiele
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Art. 35 VGS · Testverfahren

Zur Beurteilung, ob ein Spiel die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt, und zur Prüfung weiterer relevanter Spielmerkmale kann die interkantonale Behörde geeignete statistische Testverfahren durchführen oder durchführen lassen.

Die Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin.

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