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Art. 30 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Zusammenarbeit mit inländischen Veranstalterinnen von Grossspielen

VGS; 3. Kapitel: Grossspiele
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Art. 30 VGS · Zusammenarbeit mit inländischen Veranstalterinnen von Grossspielen

Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Grossspielen die Zusammenarbeit mit einer anderen über die entsprechende Bewilligung verfügende Veranstalterin von Grossspielen erlauben, wenn dies mit den Zwecken nach Artikel 2 BGS vereinbar ist.

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