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Art. 29 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Sichere Durchführung von Sportwetten

VGS; 3. Kapitel: Grossspiele
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Art. 29 VGS · Sichere Durchführung von Sportwetten

Sportwetten dürfen nicht auf Ereignisse angeboten werden, die ein erhöhtes Risiko von Sportwettkampfmanipulation beinhalten. Ein erhöhtes Risiko kann insbesondere vorliegen bei Wetten auf: a. Sportwettkämpfe ohne sportlichen Wert; b. Ereignisse, die für den Ausgang des Sportwettkampfs von geringer Bedeutung sind.

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