935.511
VGSOJAROGD
CH
Art. 28 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Sichere Spieldurchführung
VGS; 3. Kapitel: Grossspiele
Art. 28 VGS · Sichere Spieldurchführung
Die Veranstalterin überprüft mittels Tests und Kontrollen vor der Inbetriebnahme eines Grossspiels, ob es die spieltechnischen Anforderungen erfüllt und korrekt abläuft.
Sie hält die entsprechende Dokumentation für die interkantonale Behörde zur Verfügung.