Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.511 VGSOJAROGD CH

Art. 28 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Sichere Spieldurchführung

VGS; 3. Kapitel: Grossspiele
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 VGS · Sichere Spieldurchführung

Die Veranstalterin überprüft mittels Tests und Kontrollen vor der Inbetriebnahme eines Grossspiels, ob es die spieltechnischen Anforderungen erfüllt und korrekt abläuft.

Sie hält die entsprechende Dokumentation für die interkantonale Behörde zur Verfügung.

← Art. 27 VGS Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Geldspiele im privaten Kreis Art. 29 VGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →