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CH
Art. 22 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele
VGS; 2. Kapitel: Spielbanken
Art. 22 VGS · Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele
Die Spielbank unterbreitet der ESBK sämtliche Veränderungen an Informatiksystemen, die der Durchführung von Online-Spielen dienen, vorgängig zur Genehmigung, sofern die Veränderungen den Spielverlauf oder die Interaktion mit den Spielerinnen und Spielern beeinflussen.