935.511
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CH
Art. 124 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Veranlagung und Fälligkeit
VGS; 9. Kapitel: Spielbankenabgabe
Art. 124 VGS · Veranlagung und Fälligkeit
Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen.
Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen.
Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr.
Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig.