Art. 116 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region
Art. 116 VGS · Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region
Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden.
Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe.
Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung: a. der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen; b. des Sports und von Sportveranstaltungen; c. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung.
Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe.