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Art. 1 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS) - Geldspiele im privaten Kreis

VGS; 1. Kapitel: Begriffe
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Art. 1 VGS · Geldspiele im privaten Kreis

Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt. b. Die Anzahl Spielerinnen und Spieler ist klein; sie ist sehr klein, sofern zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht. c. Den Spielerinnen und Spielern werden über ihren Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren auferlegt. d. Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SR2 2024 43 · gr (Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VGS)
Prosecutor's Reconsideration Renders Appeal Moot
Applied to waive the imposition of costs because the procedural issue became moot due to the opposing party's action.