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Verordnung vom 12. August 2015 über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen (VDPS) - Gegenstand (VDPS)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

VDPS

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Datenbearbeitungssystems private Sicherheitsdienstleistungen (DPS) der Politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

VDPS

Das DPS dient der PD zur Wahrnehmung der folgenden nach den Artikeln 10, 12–14 und 16 BPS zu erbringenden Aufgaben: a. Bearbeitung der eingehenden Meldungen; b. Durchführung des Prüfverfahrens; c. Erstellung von Statistiken und Berichten.

VDPS

Im DPS werden folgende Daten bearbeitet: a. betreffend das meldepflichtige Unternehmen: Angaben zu den Identitäten und den beabsichtigten Tätigkeiten nach Anhang 1; b. betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans des meldepflichtigen Unternehmens: die Daten nach Anhang 2; c. betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2015 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen: die Daten nach Anhang 3.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten.

Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

VDPS

Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des DPS die individuellen Zugriffsrechte.

Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

VDPS

Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS verantwortlich.

Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des DPS.

Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt.

VDPS

Die PD sorgt dafür, dass die Personendaten im DPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

Sie stellt sicher, dass die Personendaten im DPS richtig und vollständig sind und nachgeführt werden.

VDPS

Die Daten- und die Informationssicherheit richten sich nach: a. der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 .

Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.

VDPS

Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

VDPS

Die im DPS enthaltenen Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

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