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Art. 6 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über Schweiz Tourismus (Tourismus)

Tourismus
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Art. 6 Tourismus

Der Bund gewährt Schweiz Tourismus im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.

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