935.21
CH
Art. 6 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über Schweiz Tourismus (Tourismus)
Tourismus
Art. 6 Tourismus
Der Bund gewährt Schweiz Tourismus im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.