935.21
CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über Schweiz Tourismus (Tourismus)
Tourismus
Art. 4 Tourismus
Die Organe von Schweiz Tourismus sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle. Ein Direktor oder eine Direktorin führt die Geschäfte.
Der Bundesrat legt nach Anhören der Tourismusbranche die Organisation im einzelnen fest. Er ist befugt, die Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu ändern.