Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.21 CH

Art. 3 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über Schweiz Tourismus (Tourismus)

Tourismus
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Tourismus

Als Mitglieder können Schweiz Tourismus beitreten in der Schweiz domizilierte natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.

← Art. 2 Tourismus Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über Schweiz Tourismus (Tourismus) Art. 4 Tourismus →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →