935.21
CH
Art. 1 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1955 über Schweiz Tourismus (Tourismus)
Tourismus
Art. 1 Tourismus
Schweiz Tourismus ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie soll die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland fördern.
Sie erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie verfolgt die Entwicklung der Märkte und berät die Anbieter bei der Gestaltung markt- und ökologiegerechter Dienstleistungen. b. Sie erarbeitet und verbreitet Werbebotschaften. c. Sie nutzt oder organisiert werbewirksame Ereignisse und betreut die Medien. d. Sie informiert über das touristische Angebot. e. Sie leistet den Anbietern Hilfe beim Vertrieb. f. Sie unterstützt die Marktbearbeitung. g. Sie koordiniert den Marktauftritt und arbeitet mit anderen am Image des Landes interessierten Organisationen und Unternehmungen zusammen.