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Art. 2 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB) - Tätigkeiten

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Art. 2 BGRB · Tätigkeiten

Die Rüstungsunternehmen führen unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze Aufträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie Dritter aus.

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