Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.31 UEGLACRELSGRI CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 29. September 2023 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG) - Vollzug

UEG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 UEG · Vollzug

Der Bund gestaltet den Vollzug seiner rechtsetzenden Erlasse so aus, dass die Unternehmen administrativ möglichst wenig belastet werden. Er beachtet dabei insbesondere die folgenden Grundsätze: a. Die Anzahl der Stellen, an die sich die Unternehmen wenden müssen, wird möglichst gering gehalten. b. Die Regelungen werden den Unternehmen in einer sachgerechten, klaren und bürgerfreundlichen Form vermittelt. c. Erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren werden schnell und einfach durchgeführt; die Verfahrensdauer wird durch Ordnungsfristen beschränkt. d. Bei den Behördenkontakten werden die Möglichkeiten elektronischer Mittel vollumfänglich genutzt. e. Formulare werden einheitlich und einfach ausgestaltet. f. Unternehmen werden risikobasiert kontrolliert.

← Art. 1 UEG Loi fédérale du 29 septembre 2023 sur l’allégement des coûts de la réglementation pour les entreprises (LACRE) - Législation Art. 2 LACRE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →