Art. 2 Bundesgesetz vom 29. September 2023 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG) - Vollzug
Art. 2 UEG · Vollzug
Der Bund gestaltet den Vollzug seiner rechtsetzenden Erlasse so aus, dass die Unternehmen administrativ möglichst wenig belastet werden. Er beachtet dabei insbesondere die folgenden Grundsätze: a. Die Anzahl der Stellen, an die sich die Unternehmen wenden müssen, wird möglichst gering gehalten. b. Die Regelungen werden den Unternehmen in einer sachgerechten, klaren und bürgerfreundlichen Form vermittelt. c. Erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren werden schnell und einfach durchgeführt; die Verfahrensdauer wird durch Ordnungsfristen beschränkt. d. Bei den Behördenkontakten werden die Möglichkeiten elektronischer Mittel vollumfänglich genutzt. e. Formulare werden einheitlich und einfach ausgestaltet. f. Unternehmen werden risikobasiert kontrolliert.