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CH
Art. 2 Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV) - Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
PSAV
Art. 2 PSAV · Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn: a. sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden; und b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der EU-PSA-Verordnung und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II erfüllt sind.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
C-4817/2021 (Art. 2 PSAV)
Distributor's Mask Ban Upheld Due to Safety Standard Non-Compliance
States that PPE may only be placed on the market if it does not endanger safety and health when used as intended or reasonably foreseeable.