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Art. 8 Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV) - Übergangsbestimmungen

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Art. 8 DBV · Übergangsbestimmungen

Einfache Druckbehälter, die vor dem 20. April 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.

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