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Art. 5 Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV) - Bezeichnung technischer Normen

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Art. 5 DBV · Bezeichnung technischer Normen

Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.

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