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Art. 4 Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV) - Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

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Art. 4 DBV · Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure

Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie : a. Hersteller: Artikel 6; b. Bevollmächtigte: Artikel 7; c. Importeure: Artikel 8; d. Händler: Artikel 9.

Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

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