930.113
DBVOSRP
CH
Art. 4 Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV) - Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
DBV
Art. 4 DBV · Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckbehälterrichtlinie : a. Hersteller: Artikel 6; b. Bevollmächtigte: Artikel 7; c. Importeure: Artikel 8; d. Händler: Artikel 9.
Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckbehälterrichtlinie.
Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckbehälterrichtlinie.