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Art. 2 Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV) - Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt

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Art. 2 DBV · Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt

Einfache Druckbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn: a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie von Gütern nicht gefährden; und b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckbehälterrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

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