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Art. 1 Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (DBV) - Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

DBV
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Art. 1 DBV · Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von serienmässig hergestellten einfachen Druckbehältern nach der Richtlinie 2014/29/EU (EU-Druckbehälterrichtlinie) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.

Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckbehälterrichtlinie.

Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckbehälterrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 9–11 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für einfache Druckbehälter die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV).

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