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Art. 2 Verordnung vom 25. November 2015 über die Sicherheit von Aufzügen (AufzV) - Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

AufzV
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Art. 2 AufzV · Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme

Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn: a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden; b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 der EU‑Aufzugsrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind; und c. sich im Aufzugsschacht nur die Leitungen oder Einrichtungen befinden, die für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlich sind.

Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn: a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden; und b. die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 der EU‑Aufzugsrichtlinie und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I erfüllt sind.

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