Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.111 PRSVOSPRO CH

Art. 2 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) - Grundsatz

PrSV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 PrSV · Grundsatz

Soweit ein Vollzugsorgan einen anderen Bundeserlass über die Produktesicherheit vollzieht, vollzieht es in diesem Zuständigkeitsbereich auch das PrSG und seine Ausführungsbestimmungen.

← Art. 1 PrSV Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) Art. 3 PrSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →