Art. 2 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) - Begriffe
Art. 2 PrSG · Begriffe
Als Produkt im Sinne dieses Gesetzes gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet.
Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden.
Als Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes gilt das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind: a. der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts; b. die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung; c. das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte; d. das Anbieten eines Produkts.
Als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Person, die: a. sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt; b. als Vertreterin des Herstellers auftritt, wenn dieser seinen Sitz nicht im Inland hat; c. das Produkt wiederaufbereitet oder deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes anderweitig beeinflusst.