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Art. 1 Verordnung des BLW vom 16. Februar 2016 über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV-Länderlisten) - Begriffe

LDV-Länderlisten
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Art. 1 LDV-Länderlisten · Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Hausgeflügel: Masthuhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube und Zuchtwachtel; b. Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer ( Artiodactyla), das in Gehegen gehalten wird, insbesondere Hirsche und Rehe.

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