Verordnung des BLW vom 16. Februar 2016 über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV-Länderlisten) - Begriffe
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
In dieser Verordnung bedeuten: a. Hausgeflügel: Masthuhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube und Zuchtwachtel; b. Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer ( Artiodactyla), das in Gehegen gehalten wird, insbesondere Hirsche und Rehe.
Anhang 1 enthält die Liste der Länder, in denen für die aufgeführten Tierkategorien gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.
Anhang 2 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Hauskaninchenfleisch gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Anhang 3 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Eiern gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Die Verordnung des BLW vom 2. Dezember 2003 über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.