Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) - Geltungsbereich (BLV)
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.
Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.
Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.
Das BLV kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt: a. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen; b. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden; c. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.
Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 AllgGebV sind nicht anwendbar.
Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.
Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.
Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.
Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.
Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 .
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen: Fr. a. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen 88.— b. für jede weitere Tonne 14.70 c. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen 676.—
Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen:Fr. a. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen 68.20 b. für jede weitere Tonne 11.40 c. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen 523.90.
Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1.
Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 . Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet.
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2.
Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen: a. für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle; b. für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.
Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.
Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.
Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.
Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.
Für die Verfügung von Massnahmen nach Artikel 68 EDAV-DS , Artikel 30 der Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) sowie den Artikeln 28–28 b und 34–38 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.
Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 EDAV-DS oder nach der EDAV‑Ht beträgt 60 Franken.
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Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU) beträgt 40–100 Franken.
Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.
Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach den Absätzen 1, 1 ter und 2 beträgt 20 Franken.
Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 EDAV-DS und nach Artikel 27 EDAV-EU betragen 40–100 Franken.
Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen 10–60 Franken.
Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach Absatz 2 beträgt 10 Franken.
Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben:Fr. a. eine Grundgebühr für Bewilligungen, die ohne besondere Abklärungen ohne weiteres erteilt werden können 20. – bis 50. – b. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, ohne Betriebsbesuch 100. – c. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, mit Betriebsbesuch 150. – d. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen pro Tag, mit oder ohne Betriebsbesuch 350. –
Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt: a. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 ; b. die Auslagen für Material; c. die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 ).
Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.
Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr: Fr. a. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 4000.– b. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 2500.– c. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 2500.– d. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1000.– [tab] [tab] e. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben 1000.–
Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren: a. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 800.– b. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 600.– c. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten 600.– d. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung 400.– e. für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben 400.–
Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.
Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems Animex-ch von den Kantonen folgende Gebühren: Fr. a. Abwicklung von Bewilligungen für Tierversuche oder Versuchstierhaltungen, einschliesslich Berichte 200.– bis 300.– b. Abwicklung von Bewilligungen für die Ergänzung eines Tierversuchs oder einer Versuchstierhaltung 60.– bis 80.– c. Abwicklung von Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV) 200.– bis 300.– d. Abwicklung von Ergänzungen zu Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV) 60.– bis 80.– e. jährlich für die Akkreditierung einer Person einschliesslich des fortlaufenden Managements der Aus-, Weiter- und Fortbildung 60.– bis 80.–
Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem Animex-ch arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.
Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.
Das BLV erhebt für die Prüfungen und die Kontrollen nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV) folgende Gebühren: Fr. a. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-schutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 5 und 6 PSMV eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5 PSMV) 2500.– b. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-schutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 PSMV eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4 PSMV) 1400.– c. Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-schutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 6 PSMV eingereicht werden muss (Art. 21 Abs. 7 PSMV) 400.– bis 1000.– d. Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzen-schutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin (Art. 22 PSMV) 400.– e. Versuche und Analysen im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs (Art. 24 Abs. 3 PSMV): 1. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30.– bis 500.– 2. biologische Versuche 1900.– bis 11 000.– f. Ausstellung von Zertifikaten (Art. 20 PSMV) 60.– g. Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 43 PSMV) 200.– h. Bearbeitung eines Zulassungsgesuches für im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 36 Abs. 3 PSMV) 50.–
Es werden aufgehoben: 1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 13. Juni 1977 ; 2. der Gebührentarif vom 1. April 1972 für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh.
Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung .
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.