916.401
TSVOFE
CH
Art. 112e Tierseuchenverordnung (TSV) - Vektorfreie Perioden und Gebiete
TSV; 3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen; 2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
Art. 112e TSV · Vektorfreie Perioden und Gebiete
Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.