Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.401 TSVOFE CH

Art. 112e Tierseuchenverordnung (TSV) - Vektorfreie Perioden und Gebiete

TSV; 3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen; 2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
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Art. 112e TSV · Vektorfreie Perioden und Gebiete

Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.

Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

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