Art. 8 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Leistungsprüfungen
Art. 8 TZV · Leistungsprüfungen
Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.
Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden.
Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen: a. die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere; b. das Prüfverfahren; c. die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung; d. die Zulassungsbedingungen; e. die Prüftermine, die Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leistungsprüfung durchgeführt wird; f. das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale; g. das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten; h. die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse; i. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.