Art. 7 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Herdebuchführung
Art. 7 TZV · Herdebuchführung
Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen.
Als Identifikationsnummer ist bei Klauentieren die Ohrmarkennummer und bei Equiden die Universal Equine Life Number (UELN) zu verwenden.
In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.
Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.
Erkannte Erbfehlerträger sind im Herdebuch als solche zu bezeichnen und den Züchterinnen und Züchtern offenzulegen.
Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über: a. Definition der Rassenmerkmale; b. Festlegung der Zuchtziele; c. einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 vorgeschrieben ist; d. Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere; e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen; f. Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches; g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechtigung.