Art. 6 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
Art. 6 TZV · Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie: a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat; b. über rechtsgültige Statuten verfügt; c. die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt; d. ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen; e. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt; f. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt; g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen; h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt; i. die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.
Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für: a. jede Züchterin und jeden Züchter; und b. jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind.
Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.