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Art. 5 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Voraussetzungen

TZV; 2. Kapitel: Anerkennung von Organisationen und Zuchtunternehmen
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Art. 5 TZV · Voraussetzungen

Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie: a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann: 1. jede Züchterin und jeder Züchter, und 2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind; d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt; e. ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopulationen nach Artikel 7 führt; f. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt; g. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt; h. anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist; i. einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten; j. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt; k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt; l. im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.

Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.

Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die: a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt; oder b. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und j erfüllt und in deren Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen festgehalten ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

2019.12.18.vv.3 · bl (Art. 5 Abs. 1 TZV)
Property Owner's Appeal Regarding Construction Permit Denial for Zoning Violations
ter und die Freiflächen und Beläge würden teilweise innerhalb der Baubereiche liegen. Zudem liege kein Umgebungsplan im Sinne von Art. 5 Abs. 1 TZV F vor, weshalb die ersuchten Mass- nahmen nicht bewilligt werden könnten. Weiter prüfte das BIT, welche baulichen Massnahmen und
810.19.77 · bl (Art. 5 Abs. 1 TZV)
Zoning Appeal: Residential/Commercial Building Renovation and Use Change
ter und die Freiflächen und Beläge würden teilweise innerhalb der Baubereiche liegen. Zudem liege kein Umgebungsplan im Sinne von Art. 5 Abs. 1 TZV F vor, weshalb die ersuchten Massnahmen nicht bewilligt werden könnten. Weiter prüfte das BIT, welche baulichen Massnahmen und Zw
B-816/2010 (Art. 5 TZV.)
Horse Breeder's Subsidies Denied Due to Inadequate Breeding Value Estimation
seien nicht relevant und bildeten eigentliche Sonderfälle. Das Populationsgenetikmodell erfülle im Übrigen die Anforderungen nach Art. 5 TZV. Der Beschwerdeführer führe für die Rasse "Haflinger (…)" ein eigenes Ursprungszuchtbuch. E. Mit Verfügung vom 27. April 2010 hat
B-820/2010 (Art. 5 Abs. 1 TZV)
Agricultural Subsidies Appeal Denied Over Horse Breeding Value Method
3.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach Art. 7 Abs. 3 TZV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TZV höchstens Fr. 200.− pro Fohlen zusteht. Da die Förderschwelle von Fr. 30'000.− pro Jahr (vgl.
U 2008 4 · gr (art. 5 OE)
Company v. Department: Gravel Extraction Authorization Termination Based on Expired Communal Concession
che per quanto riguardava gli scavi e gli allontanamenti di ammucchiamenti di terriccio e l’aggiustamento degli argini (art. 5 OE della legge sulle arginature). d) Da quanto esposto nelle considerazioni che precedono la tesi di ricorso quanto al cara
52.1998.198 · ti (art. 5 OE)
Turkish National and Spouse Residence Permit Appeal
mazione valido entro il 10 settembre 1997. Parimenti li rendeva attenti sul fatto che conformemente all'art. 3 cpv. 1 LDDS ed all'art. 5 OE LDDS uno straniero che intende soggiornare sul suolo elvetico è tenuto a presentare il passaporto nazionale valido, requisito ess