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Art. 38a Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022

TZV; 9. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 38a TZV · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022

Für die Festlegung, ob der Status einer Rasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. November 2022 kritisch oder gefährdet ist (Art. 23 a), ist der Globalindex im GENMON am 1. Juni 2021 massgebend.

Für Pferde der Freibergerrasse, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Mai 2023 geboren werden, gilt Artikel 24 gemäss bisherigem Recht; Artikel 23, auf den in Artikel 24 verwiesen wird, ist in der Fassung gemäss bisherigem Recht massgebend. Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche bis am 30. November 2023 beim Schweizerischen Freibergerverband einreichen. Der Schweizerische Freibergerverband muss die Gesuche bis am 15. Dezember 2023 beim BLW einreichen.

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